Bankkonto im Erbfall – Rechte, Pflichten und Zugriff der Erben

Inhaltsverzeichnis

Wer erbt das Bankkonto?

Ein Bankkonto im Erbfall zählt zum Nachlass – genau wie Immobilien oder Wertgegenstände. Das Guthaben geht automatisch auf den oder die gesetzlichen oder testamentarischen Erben über.

Bei mehreren Erben wird das Konto Teil der Erbengemeinschaft. Einzelverfügungen durch einen Miterben sind dann grundsätzlich nicht erlaubt, bis das Konto im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung aufgeteilt oder aufgelöst wird.

Hinweis: Wenn der Erblasser das Konto per Vermächtnis einer bestimmten Person zugewiesen hat, müssen die Erben das Guthaben an den Vermächtnisnehmer herausgeben.

Wie weisen Erben ihre Berechtigung nach?

Banken verlangen in der Regel einen Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, um Zugriff auf das Konto zu gewähren.

  • Erbschein: Vom Nachlassgericht ausgestellt – enthält genaue Angaben zur Erbfolge.
  • Testament: Muss vom Nachlassgericht eröffnet und mit Protokoll vorgelegt werden.
  • Kontovollmacht über den Tod hinaus: Berechtigt auch nach dem Erbfall zur Kontoverfügung – kann aber von den Erben widerrufen werden.

Tipp: Eine wirksame Vollmacht über den Tod hinaus erspart Zeit und Aufwand, muss jedoch eindeutig formuliert sein.

Bankauskunft: Diese Rechte haben Erben

Erben haben ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber der Bank. Das Bankgeheimnis gilt hier nicht, da sie in die Rechtsposition des Erblassers eintreten.

Die Bank muss auf Nachfrage Informationen bereitstellen über:

  • bestehende und gekündigte Konten (Girokonto, Sparkonto, Depot)
  • Schließfächer
  • Kontostände am Todestag
  • laufende Daueraufträge und Abbuchungen
  • erteilte Vollmachten
  • Verträge zugunsten Dritter
  • offene Bürgschaften

Wichtig: Die Bank muss nicht aktiv auf Unregelmäßigkeiten hinweisen. Daher sollten Erben gezielt nachfragen.

Achtung bei Vollmachten und Gemeinschaftskonten!

Hat der Erblasser einer Person eine Kontovollmacht erteilt, bleibt diese meist auch nach dem Tod gültig – außer sie wurde widerrufen oder war zeitlich befristet.

Erben können eine solche Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn sie ihre Erbenstellung nachweisen können.

Gemeinschaftskonten (Oder-Konto)

Ein Oder-Konto ermöglicht es beiden Kontoinhabern, unabhängig zu verfügen. Nach dem Tod eines Kontoinhabers kann der andere zunächst weiterhin über das Konto verfügen.

Die Erben des Verstorbenen treten an dessen Stelle. Das Guthaben wird grundsätzlich hälftig aufgeteilt – abweichende Regelungen sind aber möglich.

Erben können die Einzelverfügung des überlebenden Kontoinhabers widerrufen. Danach sind nur noch gemeinsame Verfügungen zulässig.

Erbengemeinschaft: Wer darf das Konto verwalten?

In einer Erbengemeinschaft können nur alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügen.

Einzelverfügungen sind grundsätzlich unzulässig und können rückgängig gemacht werden. Es droht Haftung gegenüber anderen Erben.

  • Überweisungen: Alle Erben müssen zustimmen oder eine gemeinsame Vollmacht nutzen.
  • Kontoauflösung: Nur mit Unterschrift aller Erben möglich.

Viele Banken bieten dafür eigene Formulare an.

Besonderheit: Testamentsvollstreckung

Wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, darf ausschließlich der Testamentsvollstrecker über das Bankkonto verfügen – nicht die Erben selbst.

Bankschließfach im Erbfall

Auch ein Bankschließfach gehört zum Nachlass. Der Zugang erfolgt meist nach Vorlage eines Erbscheins oder eröffneten Testaments.

Ein Schlüsselinhaber kann zwar leichter Zugang erhalten, verfügen darf er jedoch nur gemeinsam mit den anderen Erben.

Wichtig: Die Bank kennt den Schließfachinhalt nicht. Deshalb sollten Erben den Inhalt dokumentieren – idealerweise im Beisein aller Miterben, um Streit zu vermeiden.

Weitere Beiträge

Buchen Sie jetzt direkt Ihren Termin

Terminbuchung wird nicht korrekt angezeigt? Direkt zur Termbuchung