Pflichtteil bei der Unternehmensnachfolge – Risiken erkennen, Vermögen schützen

Die Unternehmensnachfolge ist nicht nur eine Herausforderung im Gesellschafts- und Steuerrecht, sondern auch ein erbrechtliches Minenfeld. Besonders Pflichtteilsansprüche weichender Erben gefährden häufig die wirtschaftliche Stabilität des Betriebs und führen zu familiären Konflikten.

Als Anwältin für Erbrecht und Gesellschaftsrecht in München berate ich Unternehmer und Familien bei der rechtssicheren Planung und Umsetzung der Nachfolge – mit besonderem Fokus auf die Pflichtteilsproblematik.

Was ist das Pflichtteilsrisiko bei der Unternehmensnachfolge?

Verstirbt der Unternehmensinhaber und sieht sein Testament nur einen einzelnen Nachfolger – etwa eines seiner Kinder – als Erben vor, stehen die übrigen Kinder („weichende Erben“) häufig mit leeren Händen da. Sie haben dann jedoch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil – eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Problematisch wird das, wenn der Nachlass überwiegend aus nicht liquiden Unternehmensanteilen besteht.

Folge: Der Unternehmensnachfolger muss die Pflichtteilsforderung auszahlen.
Risiko: Zerschlagung des Betriebs, Liquiditätsengpass, Erbstreitigkeiten.

Meine Leistungen im Überblick

  • Gestaltung von Testament, Erbvertrag & Übergabevertrag
  • Pflichtteilsverzicht & Schenkungsstrategien
  • Unternehmensbewertung & Pflichtteilsreduktion
  • Abwehr oder Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen
  • Steuerrechtliche Optimierung der Nachfolge

Unternehmensbewertung – der größte Streitpunkt

Die Bewertung des Unternehmens ist zentral für die Berechnung des Pflichtteils. Anders als bei börsennotierten Unternehmen ist der Wert eines mittelständischen Betriebs aber oft schwer zu beziffern. Pflichtteilsberechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Wertermittlung – inklusive Einsicht in Unterlagen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Streitpunkte sind häufig die Wahl der Bewertungsmethode und die Einflussfaktoren auf den Unternehmenswert.

Die sauberste Lösung: Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Die rechtssicherste Methode zur Vermeidung späterer Pflichtteilsforderungen ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht. Hierbei verzichtet der Berechtigte gegen eine Abfindung auf seine Pflichtteilsansprüche. Dies setzt jedoch Verhandlungsbereitschaft und familiären Konsens voraus – sowie eine realistische Einschätzung der Vermögenslage. Die Abfindung kann in Form von Geld, Immobilien oder auch anderen Vermögenswerten erfolgen.

Die Alternative: Pflichtteilsreduzierung durch lebzeitige Schenkungen

Ein alternativer Weg ist die lebzeitige Übertragung von Unternehmensanteilen auf den Nachfolger. Dies kann Pflichtteilsansprüche reduzieren – allerdings mit Einschränkungen:

  • 10-Jahres-Frist beachten: Nur wenn die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist, entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch vollständig. Pro Jahr reduziert sich der Wert der Schenkung um 10 %.
  • Nießbrauch vermeiden: Wird dem Schenker ein Nießbrauch vorbehalten, beginnt die 10-Jahres-Frist gar nicht erst zu laufen, da der Schenker wirtschaftlich gesehen das Geschenkte nicht vollständig „aufgibt“ – der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen.
  • Steuerliche Vorteile nutzen: Der persönliche Freibetrag bei Schenkungen steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Für Kinder beträgt dieser z. B. 400.000 €, was bei rechtzeitiger Planung erhebliche Steuerersparnisse ermöglicht.
  • Rückforderungsrechte sichern: Der Schenkungsvertrag sollte dem Unternehmer umfassende Kontrollrechte sichern – z. B. für den Fall der Scheidung, Insolvenz oder unerwünschter Einflussnahme durch Dritte.

Pflichtteilsreduzierung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung

Besonders wirksam kann eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung sein: Wird der Unternehmensnachfolger im Wege einer echten Mitunternehmerschaft (z. B. in einer KG, OHG oder GmbH & Co. KG) beteiligt – und zwar ohne Gegenleistung (keine Einlage), aber unter Übernahme wirtschaftlicher Verantwortung – liegt unter Umständen keine pflichtteilsrelevante Schenkung vor.

Wichtig ist hier die Struktur der Gesellschaft: Besteht eine persönliche Haftung, keine Abfindung beim Tod des Gesellschafters und ist die Nachfolge in der Gesellschaft klar geregelt, kann der Zugriff des Pflichtteilsberechtigten rechtssicher ausgeschlossen werden. Nicht zulässig ist dieses Vorgehen jedoch bei sogenannten vermögensverwaltenden Familiengesellschaften ohne unternehmerisches Risiko und mit rein erbrechtlicher Zielsetzung – hier greift das Pflichtteilsrecht uneingeschränkt.

Fazit: Pflichtteilsplanung ist Unternehmensschutz

Die Pflichtteilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge ist vielschichtig – aber mit der richtigen Vorbereitung in den Griff zu bekommen. Wer seine Nachfolge aktiv gestaltet, bewahrt sein Lebenswerk, schützt den Unternehmensfrieden und verhindert Streitigkeiten.

Wenn Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Nachfolge oder zu Pflichtteilsansprüchen haben, sprechen Sie mich an.

Weitere Beiträge

Buchen Sie jetzt direkt Ihren Termin

Terminbuchung wird nicht korrekt angezeigt? Direkt zur Termbuchung