Die Familienstiftung gilt als idealer Weg zur langfristigen Sicherung von Familienvermögen. Ob Unternehmensanteile, Immobilien oder Wertpapiervermögen: Wer nicht möchte, dass das Lebenswerk durch Erbengemeinschaften, Scheidungen, Gläubiger oder Steuerlasten zersplittert oder aufgezehrt wird, sollte dieses Instrument der Vermögensnachfolge prüfen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie eine Familienstiftung funktioniert, welche Vorteile sie bietet, worauf bei der Gründung zu achten ist – und was steuerlich zu beachten ist.
Was ist eine Familienstiftung?
Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung, die ausschließlich dem privaten Nutzen einer bestimmten Familie dient. Im Gegensatz zu Personen oder Gesellschaften gehört das eingebrachte Vermögen der Stiftung selbst. Sie verwaltet es unabhängig und verfolgt dabei den Zweck, die Familie dauerhaft zu versorgen – über Generationen hinweg.

Typische Vermögenswerte:
- Immobilien
- Wertpapierdepots
- Unternehmensanteile
- Bargeld oder andere Vermögenswerte
Vorteile der Familienstiftung
- Schutz vor Zerschlagung: Das Vermögen wird dauerhaft zusammengehalten – unabhängig von Erbfällen, Scheidungen oder Verkauf.
- Keine Beteiligung Dritter: Familienmitglieder halten keine Anteile an der Stiftung. Somit ist eine „Versilberung“ des Vermögens durch Verkauf unmöglich.
- Schutz vor Gläubigern (Asset Protection): Da Destinatäre keinen Rechtsanspruch auf Leistungen haben, ist der Zugriff von Gläubigern auf die Stiftung erschwert oder ausgeschlossen.
- Erbschaftsteuerliche Gestaltung: Die Familienstiftung kann unter bestimmten Bedingungen zu einer Steueroptimierung beitragen – insbesondere im Rahmen der Unternehmensnachfolge.
- Vermeidung der Wegzugsbesteuerung: Da es keine Gesellschafter gibt, entfällt diese Steuerart bei einem Umzug ins Ausland.
Die Rolle der Destinatäre (Begünstigten)
In der Regel sind Ehepartner und Abkömmlinge des Stifters die Begünstigten der Stiftung. Diese erhalten regelmäßig Leistungen aus den Erträgen der Stiftung – jedoch ohne einklagbaren Anspruch. Dies schützt vor Gläubigerzugriff und sichert die Substanz des Vermögens.
Steuern bei der Familienstiftung
Auch wenn die Familienstiftung nicht gemeinnützig ist, bietet sie steuerlich interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
Schenkungs- und Erbschaftsteuer bei der Erstausstattung der Stiftung
Wird eine Familienstiftung gegründet und Vermögenswerte wie Immobilien, Unternehmensanteile oder Kapital übertragen, fällt – wie bei jeder unentgeltlichen Vermögensübertragung – Schenkung- oder Erbschaftsteuer an.
Bei einer klassischen Privatstiftung kommt hierbei automatisch die ungünstige Steuerklasse III zur Anwendung. Anders bei der Familienstiftung: Hier entscheidet das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und den begünstigten Familienangehörigen (Destinatären) über die steuerliche Einordnung. Handelt es sich ausschließlich um Ehegatten, Kinder oder Enkel, gilt die günstigere Steuerklasse I.
Allerdings sind die Freibeträge bei der Stiftungserrichtung begrenzt. Werden auch spätere Generationen (z. B. Urenkel) als Destinatäre einbezogen, greift lediglich der Freibetrag für Urenkel in Höhe von 100.000 Euro (bzw. 200.000 Euro bei gemeinsamer Stiftung durch Ehegatten). Diese Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2024 (Az. II R 25/21) bestätigt.
Schenkung- und Erbschaftsteuer bei späteren Zuwendungen
Oft wird eine Familienstiftung bei der Gründung nur mit einem Teil des geplanten Vermögens ausgestattet. Weitere Mittel sollen später durch Zustiftungen oder Vererbungen eingebracht werden.
In diesen Fällen greift jedoch nicht mehr das Steuerklassenprivileg der Gründung. Stattdessen wird die Steuerklasse III angewendet – mit deutlich nachteiligeren Konsequenzen:
- Der Freibetrag beträgt nur noch 20.000 Euro
- Darüber hinausgehende Zuwendungen unterliegen einem Steuersatz von mindestens 30 %
Daher sollte bereits bei der Gründung bedacht werden, wie und wann das Vermögen in die Stiftung eingebracht wird, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Eine Besonderheit der Familienstiftung ist die sogenannte Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre automatisch ausgelöst wird – auch ohne tatsächlichen Erbfall. Der Gesetzgeber fingiert einen Erbfall, um die dauerhafte Steuerfreiheit der Vermögensbindung in der Stiftung zu vermeiden.
Für diesen Erbfall gilt ein Freibetrag von 800.000 Euro, entsprechend dem doppelten Kinderfreibetrag. Darüber hinaus findet die übliche Erbschaftsteuerregelung Anwendung. Ist begünstigtes Betriebsvermögen eingebracht, kann ein Verschonungsabschlag in Anspruch genommen werden, der die Steuerlast erheblich reduziert.
Ertragsteuern im laufenden Betrieb
Auch aus ertragsteuerlicher Sicht bietet die Familienstiftung attraktive Gestaltungsmöglichkeiten. So lässt sich das Familienvermögen dauerhaft von den Personen trennen, ohne dass automatisch eine Gewerblichkeit – und damit Gewerbesteuerpflicht – angenommen wird. Die Familienstiftung erzielt in der Regel Überschusseinkünfte, ähnlich wie eine natürliche Person.
Als Körperschaft unterliegt die Stiftung lediglich der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. Im direkten Vergleich mit anderen Rechtsformen – etwa der GmbH – kann die Familienstiftung daher steuerlich günstiger gestellt sein, insbesondere bei langfristiger Vermögensverwaltung.
Besteuerung der Destinatäre
Auch die Ausschüttungen an die begünstigten Familienmitglieder (Destinatäre) sind steuerlich relevant. Je nach rechtlicher Ausgestaltung und steuerlicher Bewertung können diese Bezüge als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. In diesem Fall würden sie der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % unterliegen.
Allerdings besteht in der steuerlichen Praxis Uneinigkeit, ob und wann diese Begünstigungen tatsächlich als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu qualifizieren sind. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt daher maßgeblich von der individuellen Struktur und Ausgestaltung der Stiftung ab.
Wegzugsbesteuerung
Ein weiterer Vorteil der Familienstiftung ergibt sich im Hinblick auf die sogenannte Wegzugsbesteuerung. Diese greift, wenn ein Anteilseigner einer Kapital- oder Personengesellschaft (z. B. GmbH oder KG) ins Ausland verzieht. In solchen Fällen wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat.
Da eine Familienstiftung weder Gesellschafter noch natürliche Personen als Inhaber kennt, entfällt diese Art der Besteuerung vollständig. Dies kann ein erheblicher Vorteil sein, insbesondere bei geplanten Auswanderungen oder bei internationalem Vermögensmanagement.
Stiftungsaufsicht & Genehmigung
Die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde ist erforderlich. Die Aufsicht über Familienstiftungen ist jedoch in vielen Bundesländern deutlich eingeschränkt. In Bayern findet gar keine Aufsicht über Familienstiftungen statt.
Familienstiftung gründen – Schritt für Schritt
Analyse und Zweckmäßigkeitsprüfung
- Prüfung, ob eine Familienstiftung im konkreten Fall eine geeignete Nachfolgelösung darstellt
- Vergleich mit alternativen Gestaltungen wie z. B.:
- Familiengesellschaft (z. B. GmbH oder GbR)
- Dauertestamentsvollstreckung
- Berücksichtigung persönlicher, rechtlicher und steuerlicher Ziele des Stifters
Rechtliche und steuerliche Bewertung des Vorhabens
- Analyse der steuerlichen Konsequenzen (insb. Erbschaft- und Schenkungsteuer, Ertragsteuern, Erbersatzsteuer)
- Gestaltung eines steueroptimierten Stiftungskonzepts
- Prüfung der Anforderungen des Stiftungsrechts des jeweiligen Bundeslandes
Konzeption der Stiftung und Satzungsentwurf
- Festlegung des Stiftungszwecks (z. B. Vermögenserhalt, Versorgung der Familie, langfristige Strukturierung)
- Entwurf einer rechtssicheren und flexiblen Stiftungssatzung
- Berücksichtigung von Regelungen zu Begünstigten (Destinatären), Ausschüttungsmechanismen und Änderungsmöglichkeiten
Bestellung der Stiftungsorgane
- Festlegung der Organe gemäß Satzung:
- Stiftungsvorstand (verantwortlich für die Geschäftsführung)
- ggf. Stiftungsrat oder Kuratorium (zur Kontrolle und strategischen Steuerung)
- Auswahl geeigneter Personen unter Berücksichtigung von Kompetenz, Neutralität und familiärem Vertrauen
Vermögensübertragung an die Stiftung
- Durchführung des Stiftungsgeschäfts:
- Zu Lebzeiten (durch Schenkung) oder
- von Todes wegen (per Testament oder Erbvertrag)
- Beachtung der schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge und Steuerklassen
Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsbehörde
- Einreichung des Stiftungsgeschäfts, Satzung und weiterer Unterlagen bei der zuständigen Landesstiftungsbehörde
- Begleitung des Genehmigungsprozesses bis zur Anerkennung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
- Abstimmung mit der Finanzverwaltung zur steuerlichen Einordnung der Stiftung
Fazit: Für wen lohnt sich die Familienstiftung?
Die Familienstiftung ist kein Masseninstrument – aber ein starkes Werkzeug für vermögende Familien, Unternehmer oder Immobilieneigentümer, die ihr Lebenswerk sichern und generationsübergreifend erhalten wollen.
Sie bietet rechtliche Stabilität, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Schutz vor Konflikten, Pfändungen und Zerschlagung.
Meine Leistungen für Sie:
- Stiftungsgründung & Nachfolgeplanung
- Betreuung bestehender Familienstiftungen
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