Verteidigung beim Besitz von Betäubungsmitteln | Rechtsanwältin Johanna Nagel

Inhaltsverzeichnis

Welche Strafe droht beim Besitz von Drogen?

Bereits der einfache Besitz von Betäubungsmitteln wird gemäß § 29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei Besitz einer nicht geringen Menge droht nach § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren.

Ich setze auf eine frühzeitige Verteidigungsstrategie, um möglichst eine Einstellung des Verfahrens zu erzielen.

Was bedeutet Besitz einer nicht geringen Menge?

Die Einstufung erfolgt anhand des Wirkstoffgehalts:

SubstanzNicht geringe Menge
Cannabis/Marihuana7,5g THC
Kokain5g Cocainhydrochlorid
Heroin1,5g Heroinhydrochlorid
MDMA30g MDMA-Base
Amphetamin10g Base

Wie kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden?

Ein häufiger Ansatzpunkt ist die unklare Zuordnung der Betäubungsmittel. Ich zeige auf, wenn der Besitz nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann – z. B. in Wohngemeinschaften oder bei gemeinsam genutzten Räumen.

Durch frühzeitige anwaltliche Unterstützung können oft bereits im Ermittlungsverfahren Einstellungen erreicht werden – ohne Eintrag ins Führungszeugnis.

Verhalten bei Vorladung oder Hausdurchsuchung

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt. Geben Sie keine PINs heraus und beantworten Sie keine Fragen ohne rechtliche Beratung.

Unverbindliche Erstberatung durch meine Kanzlei

Ich biete Ihnen eine erste fundierte Einschätzung Ihres Falls im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung. Ich verteidige bundesweit und in allen Instanzen im Betäubungsmittelstrafrecht.

Kontaktieren Sie mich telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.

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