Verschärfung im Steuerstrafrecht: Neue BGH-Rechtsprechung zu Umsatzsteuer und Feststellungserklärungen

Die Verteidigung in Steuerstrafverfahren wird komplexer. Mit zwei richtungsweisenden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Spielregeln für die Selbstanzeige, die Betriebsprüfung und die Strafzumessung verschärft. Als Anwältin für Steuerstrafrecht erläutere ich hier, warum die Urteile 1 StR 387/25 und 1 StR 445/24 für Unternehmen, Gesellschafter und Berater von erheblicher Tragweite sind.


1. Umsatzsteuer: Aus eins mach viele – von der Tateinheit zur Tatmehrheit (BGH 1 StR 387/25)

Bisher galt in der Praxis bisher der Grundsatz: Wer bei der Umsatzsteuer schummelt, begeht eine Tat pro Jahr – die Jahreserklärung „konsumierte“ quasi die monatlichen Voranmeldungen. Damit ist nun Schluss.

Was hat sich geändert?

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 hat der BGH entschieden, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärung jeweils eigenständige prozessuale Taten darstellen. Sie stehen künftig im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

Nach Auffassung des BGH sind Umsatzsteuervoranmeldungen und die spätere Jahreserklärung eigenständige Erklärungen. Es kann also jede unrichtige oder unterlassene Erklärung einen eigenen Verkürzungs- oder Gefährdungserfolg begründen. Das bedeutet: Voranmeldungen und Jahreserklärung sind künftig jeweils selbständige prozessuale Taten. Dies hat strafrechtlich gravierende Folgen.

Die Folgen für die Verteidigung:

  • Höheres Strafmaß: Da nun mehrere Taten vorliegen, bildet das Gericht eine Gesamtstrafe. Dies führt in der Regel zu einer höheren Strafe als bei einer einzelnen Tat.
  • Komplexere Selbstanzeige: Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige steigen. Jede einzelne Erklärung muss nun isoliert auf ihre strafrechtliche Relevanz geprüft werden.
  • Erhöhtes Risiko in der Betriebsprüfung: Fehler in den Voranmeldungen können nicht mehr einfach durch eine (spätere) richtige Jahreserklärung „geheilt“ werden.

2. Personengesellschaften: Neue 140.000 €-Grenze bei Feststellungserklärungen (BGH 1 StR 445/24)

Besonders für Beteiligte an Personengesellschaften (GbR, KG, GmbH & Co. KG) enthält das Urteil vom 14. Oktober 2025 eine brisante Neuerung. Der BGH definiert erstmals die Grenze für das „große Ausmaß“ bei unrichtigen Feststellungserklärungen.

Die neue Wertgrenze: 140.000 Euro

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt nun bereits vor, wenn Einkünfte um mindestens 140.000 Euro zu niedrig festgestellt werden.

Dem Verfahren lag eine bei Personengesellschaften typische Konstellation zugrunde. Mehrere Beteiligte hatten Einkünfte unzutreffend erklärt, was zu fehlerhaften Feststellungsbescheiden führte. Diese wirkten sich später auf die individuellen Steuerfestsetzungen der Gesellschafter aus. Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass bereits der unrichtige Feststellungsbescheid selbst einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil begründen kann. Maßgeblich ist also nicht erst die spätere Steuerfestsetzung beim einzelnen Gesellschafter, sondern schon die Ebene der gesonderten und einheitlichen Feststellung.

Welche Folgen hat das für die Praxis?:

  • Schnelleres Erreichen der Schwelle des „besonderes schweren Falles“
  • Längere Verjährung: Wird ein „besonders schwerer Fall“ bejaht, verlängert sich die strafrechtliche Verjährungsfrist auf 15 Jahre.
  • Frühere Strafbarkeit: Die Schwelle zum besonders schweren Fall wird durch die Anknüpfung an die Feststellungsebene deutlich schneller erreicht.

Fazit: Warum eine spezialisierte Beratung jetzt wichtiger ist denn je

Diese Entscheidungen zeigen eine klare Tendenz: Die Rechtsprechung differenziert feiner, was in der Praxis zu einer spürbaren Verschärfung des Steuerstrafrechts führt. Für Beschuldigte und Unternehmen bedeutet dies:

  1. Frühzeitige Strukturierung: Im Ermittlungsverfahren muss frühzeitig geklärt werden, wie viele Taten im Raum stehen (Tatmehrheit vs. Tateinheit).
  2. Strategische Selbstanzeige: Wer eine Selbstanzeige plant, muss die neue Trennung von Voranmeldung und Jahreserklärung zwingend berücksichtigen.
  3. Risikomanagement bei Personengesellschaften: Die neue 140.000 €-Grenze erfordert eine noch sorgfältigere Vorbereitung von Feststellungserklärungen und Betriebsprüfungen.

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