
Wer ist verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen?
In der Regel trifft die Antragspflicht ausschließlich die Geschäftsleiter von Unternehmen. Ausnahme: Das Unternehmen ist führungslos. Im Falle der Führungslosigkeit besteht die Pflicht der Antragsstellung nach § 15a Absatz 3 InsO bei einer GmbH für alle Gesellschafter, bei einer Aktiengemeinschaft oder Genossenschaft für alle Aufsichtsratsmitglieder. Von einer Führungslosigkeit ist auszugehen, wenn ein Vorstand bzw. Geschäftsführer fehlt. Eine Führungslosigkeit liegt nicht bereits vor, wenn bei einer Gesamtvertretung nur noch ein einzelner Geschäftsleiter verblieben ist. Die juristische Person ist auch dann nicht führungslos, wenn der Geschäftsführer lediglich nicht erreichbar ist. § 15a Absatz 7 InsO klammert dabei Vereine und Stiftungen unter Verweis auf § 42 Absatz 2 BGB von der Strafbarkeit aus.
Für natürliche Personen besteht hingegen keine Antragspflicht.
Muss ich mich über die wirtschaftliche Lage meines Unternehmens informieren?
Ja. Geschäftsleiter sind verpflichtet, sich regelmäßig und gewissenhaft über die wirtschaftliche Situation ihrer Gesellschaft zu informieren. Unkenntnis schützt nicht vor Strafe – wer die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hätte erkennen können, handelt mindestens fahrlässig.
Was bedeutet Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO?
Die Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn ein Geschäftsführer oder Vorstand den Insolvenzantrag trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig stellt – das heißt: nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit).
Was droht mir bei einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung?
Typische Maßnahmen sind Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen (z. B. von Computern oder Buchhaltungsunterlagen) und Zeugenvernehmungen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend, um auf das Ermittlungsverfahren Einfluss zu nehmen und Ihre Rechte zu schützen.
Wann gilt mein Handeln als vorsätzlich oder fahrlässig?
- Vorsatz: Sie wussten um die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung und haben dennoch keinen Antrag gestellt.
- Fahrlässigkeit: Sie haben die Krise nicht erkannt, obwohl Sie bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen müssen, dass ein Insolvenzgrund vorliegt.
Welche Indizien sprechen für vorsätzliches Handeln?
Die Rechtsprechung wertet unter anderem folgende Verhaltensweisen als Hinweise auf Vorsatz:
- Ankündigung, nicht mehr zahlen zu können
- Ausbleibende Gehaltszahlungen
- Anhaltendes Ignorieren von Gläubigerforderungen oder Mahnungen
Welche Strafen drohen bei Insolvenzverschleppung?
- Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO)
- Fahrlässige Insolvenzverschleppung: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 5 InsO)
Zusätzlich drohen berufsrechtliche Konsequenzen, etwa ein fünfjähriger Ausschluss von Geschäftsleitungsfunktionen(§ 6 Abs. 2 GmbHG), sowie Haftungsrisiken gegenüber Gläubigern.
Gibt es Situationen, in denen die Antragspflicht entfällt?
Nein. Weder ein Verzicht der Gläubiger noch eine Amtsniederlegung nach Eintritt der Insolvenzreife befreit von der Antragspflicht. Auch eine vermutete Nichteröffnung mangels Masse hebt die Pflicht nicht auf – darüber entscheidet ausschließlich das Insolvenzgericht. Sofern jedoch ein Organmitglied die Antragspflicht erfüllt, wird die Antragspflicht der übrigen Organmitglieder suspendiert.
Jetzt handeln – bevor es zu spät ist.
Bei einem Anfangsverdacht auf Insolvenzverschleppung ist schnelles und gezieltes Handeln entscheidend. Lassen Sie sich frühzeitig beraten – bevor Strafverfolgungsbehörden aktiv werden.
Ich biete Ihnen fundierte rechtliche Unterstützung in allen Phasen des Verfahrens – von der ersten Einschätzung bis zur Verteidigung im Strafprozess.