Steuerliche Unregelmäßigkeiten können schnell zu einem Ermittlungsverfahren führen – und dann sind Sie nicht mehr nur Steuerpflichtiger, sondern Beschuldigter. Ob Betriebsprüfung, Anzeige oder Verdacht auf Steuerhinterziehung: Es gilt, sorgfältig zu reagieren. Hier erfahren Sie, wie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, welche Schritte folgen – und wie Sie sich bestmöglich schützen.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerverfahren & Steuerstrafverfahren?
- Im Steuerverfahren prüft das Finanzamt, ob alle Steuererklärungen korrekt sind oder ob etwa Steuern nachzuzahlen sind.
- Kommen dabei Anhaltspunkte für strafbare Handlungen zum Vorschein – z. B. Steuerhinterziehung –, kann ein Ermittlungsverfahren im steuerstrafrechtlichen Sinne eröffnet werden. Dann gelten andere Regeln und Rechte.
Wer leitet Ermittlungsverfahren ein – und wann?
| Auslöser | Behörden & Beteiligte |
| Unstimmigkeiten bei Betriebsprüfungen oder Steuererklärungen | Lokales Finanzamt, spezialisierte Finanzämter (Steuerfahndung) |
| Anzeigen durch Dritte (z. B. Mitarbeiter, Geschäftspartner) oder Behörden | Finanzbehörden, Staatsanwaltschaft, Zoll, Bundeszentralamt für Steuern etc. |
Ein Verfahren beginnt bereits bei Anfangsverdacht – das heißt: Es müssen nur tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die auf ein Steuerdelikt hindeuten. Das Verfahren wird dann offiziell aufgenommen und der Beschuldigte wird informiert. Es folgen ggf. behördliche Maßnahmen wie Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen etc.
Rechte des Beschuldigten – das müssen Sie wissen
- Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
- Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, zu Vernehmungsterminen zu erscheinen, außer Sie werden von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geladen.
- Sie sollten bereits so früh wie möglich einen Rechtsbeistand einbinden!
- Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist eine Selbstanzeige nicht mehr unbedingt möglich, je nach Zeitpunkt und Umfang der Bekanntgabe.
Mögliche Ergebnisse eines Steuerstrafverfahrens
| Möglichkeit | Kurzbeschreibung |
| Einstellung des Verfahrens | z. B. bei geringer Schuld oder unzureichenden Beweisen |
| Strafbefehl | Meist bei weniger komplexen Fällen |
| Anklage / Hauptverhandlung | wenn der Fall schwerer wiegt |
| Verständigungen | bei Wirtschaftsstraftaten häufig möglich |
Fazit
Der Übergang vom Steuerverfahren zum Steuerstrafverfahren kann fließend sein – und schon bei einem Anfangsverdacht wird ein Verfahren eingeleitet. Wer um seine Rechte weiß und rechtzeitig handelt, kann den Schaden begrenzen oder sogar eine Einstellung erreichen.
Wurde gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder besteht der Verdacht auf Steuerdelikte? Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch. Schnell, diskret und kompetent – damit Ihre Rechte gewahrt bleiben.


