Stiftung von Todes wegen

Die Nachlassregelung für die Ewigkeit per Testament

Wer eine langfristige und rechtssichere Regelung für sein Privat- oder Betriebsvermögen sucht, findet in der Stiftung von Todes wegen eine interessante Option. Durch testamentarische Verfügung kann sowohl eine gemeinnützige als auch eine privatnützige Familienstiftung errichtet werden – zur Sicherung des Vermögens über Generationen hinweg. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig, ebenso wie die Alternativen, die stets mitbedacht werden sollten.

Was ist eine Stiftung von Todes wegen?

Eine Stiftung von Todes wegen ist eine Stiftung, deren Errichtung erst nach dem Tod des Stifters wirksam wird. Sie kann sowohl als rechtsfähige Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit als auch als nichtrechtsfähige (Treuhand-)Stiftung ausgestaltet werden.

Die Stiftung wird durch ein Stiftungsgeschäft errichtet, das in einer Verfügung von Todes wegen – also einem Testament oder Erbvertrag – enthalten ist. Sie entsteht rechtlich erst mit dem Tod des Erblassers und der anschließenden Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde.

Motive für eine dauerhafte Nachlassregelung

Häufige Beweggründe für eine Stiftungslösung:

  • Vermögenserhalt über Generationen
  • Absicherung der Familie, insbesondere bei fehlenden oder problematischen Erben (z. B. überschuldet, unerfahren, gefährdet durch Scheidung)
  • Schutz vor Zugriffen Dritter, insbesondere Gläubigern oder Schwiegerkindern
  • Gestaltungsspielraum für eine über den Tod hinaus wirkende Nachlasssteuerung
  • Steuerliche Vorteile im Rahmen gemeinnütziger oder unter bestimmten Voraussetzungen auch privatnütziger Stiftungen

Anordnung im Testament

Die Stiftung wird testamentarisch als Erbin, Vermächtnisnehmerin oder Auflagenbegünstigte eingesetzt. Möglich sind auch Konstellationen wie Miterbschaft, Nacherbschaft oder Ersatzerbschaft.

Im Testament sollte außerdem Folgendes geregelt werden:

  • Erste Besetzung des Stiftungsvorstands
  • Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Umsetzung und Anerkennung der Stiftung
  • Komplette Stiftungssatzung oder zumindest klare, hinreichend bestimmte Vorgaben zu Zweck, Struktur und Vermögensausstattung

Hinweis: Bei bestehender gesetzlicher Erbfolge (z. B. zugunsten von Ehegatten und Kindern) sind Pflichtteilsansprüche zu beachten. Diese können durch Pflichtteilsverzichtsverträge zu Lebzeiten entschärft werden.

Rolle des Testamentsvollstreckers

Wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, übernimmt dieser:

  • Die Beantragung der Stiftungsanerkennung bei der Behörde
  • Die Kommunikation mit dem Finanzamt, insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen
  • Ggf. Satzungsanpassungen, wenn Vorgaben der Abgabenordnung oder des Landesstiftungsrechts nicht erfüllt sind

Anerkennung durch die Stiftungsbehörde – häufig problematisch

Die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde ist zwingend erforderlich für rechtsfähige Stiftungen. Diese erfolgt nur auf Antrag, in der Regel durch den Testamentsvollstrecker oder ein beteiligtes Nachlassgericht.

Herausforderungen in der Praxis:

  • Unklare oder unvollständige (laienhaft formulierte) Testamente
  • Fehlende oder zu vage Stiftungssatzungen
  • Nicht hinreichend konkretisierter Stiftungszweck

Die Behörde kann in begrenztem Umfang ergänzen oder auslegen, aber wesentliche Mängel (z. B. kein konkretisierter Zweck) lassen sich nicht mehr heilen.

Sinnvolle Alternative: (Vorrats-)Stiftung zu Lebzeiten

Um Risiken bei der Stiftungsgründung von Todes wegen zu vermeiden, bietet sich die Errichtung einer Stiftung bereits zu Lebzeiten an – ggf. mit nur geringem Anfangsvermögen.

Vorteile einer Stiftung zu Lebzeiten:

  • Persönliche Mitgestaltung des Anerkennungsverfahrens
  • Abstimmung mit Finanzbehörden in Bezug auf Gemeinnützigkeit oder Ertragsbesteuerung
  • Möglichkeit, selbst als Vorstand tätig zu werden und Strukturen einzuüben
  • Die Stiftung kann später durch testamentarische Zustiftungen im Erbfall weiter ausgestattet werden

Meine anwaltlichen Leistungen für Sie

Ich unterstütze Sie in allen Fragen zur Errichtung von Stiftungen – sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen:

  • Beratung zur Stiftung als Nachfolgeinstrument
  • Gestaltung und rechtssichere Formulierung testamentarischer Stiftungserrichtungen
  • Entwicklung kompletter Stiftungskonzepte und Satzungen
  • Pflichtteilsrechtliche Optimierung (Verzicht, Ausgleich, Gestaltung)
  • Testamentsvollstreckung

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie mich gerne telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.

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