Untreue § 266 StGB: Was droht bei einer Verurteilung und wie kann man sich verteidigen?

Der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) trifft häufig Geschäftsführer, Vorstände oder Prokuristen. Doch wann ist eine Untreue strafbar? Welche Strafe droht? Und wie kann man sich wirksam verteidigen? In diesem Beitrag erhalten Sie einen fundierten Überblick über die Voraussetzungen, Risiken und Verteidigungsstrategien bei einem Untreue-Vorwurf.

Inhaltsverzeichnis

Wann ist Untreue nach § 266 StGB strafbar?

Die Strafbarkeit wegen Untreue setzt voraus, dass eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt wird. Diese Pflicht trifft insbesondere Personen, die über fremdes Vermögen entscheiden dürfen – z. B. als Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist oder Treuhänder.

Zwei Konstellationen sind möglich:

  • Missbrauchstatbestand: Der Täter handelt formal wirksam, überschreitet aber intern seine Befugnisse.
  • Treubruchtatbestand: Der Täter handelt im Widerspruch zur Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu wahren.

In beiden Fällen muss ein konkreter Vermögensnachteil entstanden sein.

Wer ist häufig vom Untreue-Vorwurf betroffen?

Typische Zielpersonen bei Untreue-Ermittlungen sind:

  • Geschäftsführer (auch faktische Geschäftsführer)
  • Mitglieder des Vorstands
  • Prokuristen
  • Insolvenzverwalter
  • Vermögensverwalter und Treuhänder

Entscheidend ist nicht der Titel, sondern die tatsächliche Verantwortung über fremdes Vermögen. Auch ein faktischer Geschäftsführer kann strafrechtlich haften.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Untreue?

Die Strafen bei Untreue sind erheblich:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
  • In besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn z. B.:

  • gewerbsmäßig gehandelt wurde
  • ein großer Vermögensschaden entstand

Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest erfolgen – z. B. zur Sicherung von Schadensersatz oder Einziehungsansprüchen. Das kann wirtschaftlich sehr belastend sein.

Berufliche Folgen bei Untreue – was droht?

Eine Verurteilung wegen Untreue kann drastische berufliche Konsequenzen haben:

  • Verlust der Organstellung (z. B. als Geschäftsführer oder Vorstand)
  • Ausschluss von öffentlichen Ämtern
  • Schadenersatzforderungen der geschädigten Gesellschaft
  • Eintrag ins Führungszeugnis

Schon der bloße Verdacht kann in leitenden Funktionen zu erheblichen Reputationsschäden oder einer Suspendierung führen.

Ist eine unternehmerische Fehlentscheidung strafbar?

Viele Manager fragen sich: Ist eine schlechte unternehmerische Entscheidung strafbar? – Die Antwort: Nicht unbedingt.

Die sogenannte Business Judgement Rule schützt Entscheidungen, die:

  • auf angemessenen Informationen beruhen,
  • im Unternehmensinteresse getroffen wurden und
  • nicht offensichtlich pflichtwidrig sind.

Ein Strafbarkeitsrisiko besteht erst bei grober Pflichtverletzung oder Missbrauch der Entscheidungsbefugnis.

Verteidigung gegen den Untreue-Vorwurf: Ihre Möglichkeiten

Eine frühzeitige und strategische Verteidigung ist entscheidend. Dabei sollte geprüft werden:

  • Gab es tatsächlich eine Vermögensbetreuungspflicht?
  • Ist ein konkreter Vermögensnachteil messbar?
  • Wurde die Maßnahme vom Geschädigten gebilligt?
  • Lag unternehmerisches Ermessen vor?
  • Wurde ein entstandener Schaden ausgeglichen?

Wichtig: Eine Schadenswiedergutmachung macht die Tat nicht „ungeschehen“, kann aber strafmildernd wirken.

Fazit: Was tun bei Untreue nach § 266 StGB?

Untreueverfahren nach § 266 StGB sind juristisch anspruchsvoll und oft existenzbedrohend. Für Betroffene ist es entscheidend, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten und gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussagen ohne rechtliche Beratung zu machen.

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