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Rechtsanwältin Johanna Nagel

4. Mai 2025 · 4 Min. Lesezeit

Testament vs. Erbvertrag

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, ist nicht nur der Verlust schmerzhaft – auch die Erbfolge kann Familien vor große Herausforderungen stellen. Um Streitigkeiten zu vermeiden und den eigenen letzten Willen durchzusetzen, sollte rechtzeitig eine klare und rechtssichere Regelu…

Testament vs. Erbvertrag

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, ist nicht nur der Verlust schmerzhaft – auch die Erbfolge kann Familien vor große Herausforderungen stellen. Um Streitigkeiten zu vermeiden und den eigenen letzten Willen durchzusetzen, sollte rechtzeitig eine klare und rechtssichere Regelung getroffen werden. Dabei stehen zwei Wege zur Verfügung: das Testament oder der Erbvertrag. Ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge.

Was genau die Unterschiede sind und wann sich welches Vorgehen empfiehlt, erfahrt ihr hier.

Gesetzliche Erbfolge – was passiert ohne Testament oder Erbvertrag?

Wenn zu Lebzeiten keine letztwillige Verfügung getroffen wird oder diese nur einen Teil des Nachlasses regelt, bestimmt das Gesetz die Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB).

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach der Verwandtschaft (Ordnungsprinzip):

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel).
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten/Neffen).
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten)

➡️ Nur die Angehörigen der Ordnung, in der noch jemand lebt, erben. Die anderen Ordnungen sind dann ausgeschlossen.

Wichtig: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht. Ihre Erbquote richtet sich nach dem Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft) und den verwandtschaftlichen Erben, mit denen er sich das Erbe teilt.

  • Neben Kindern (1. Ordnung): der Ehegatte erhält 1/4 (plus ggf. 1/4 Zugewinnausgleich bei Zugewinngemeinschaft → insgesamt 1/2)
  • Neben Eltern oder Geschwistern (2. Ordnung): der Ehegatte erhält 3/4
  • Sind keine weiteren Erben vorhanden, erbt der Ehegatte alles.

Warum die gesetzliche Erbfolge oft unpassend ist:

1. Patchworkfamilien: Stiefkinder sind nicht gesetzlich erbberechtigt, wenn sie nicht adoptiert wurden. ➡️ Wer will, dass auch Stiefkinder erben, muss das ausdrücklich testamentarisch festlegen.

2. Familiäre Immobilie wird „auseinandergerissen“: Mehrere Erben (z. B. Kinder) bilden eine Erbengemeinschaft und müssen gemeinsam über Immobilien entscheiden. ➡️ Oft führt das zu Streit oder Verkauf gegen den Willen einzelner Erben – ohne klare Regelung droht der Zwangsverkauf.

3. Unverheiratete Lebenspartner – gesetzlich ohne Erbrecht: Unverheiratete Partner sind nicht gesetzliche Erben, selbst nach jahrzehntelanger Partnerschaft. ➡️ Ohne Testament geht alles an die Verwandten, nicht an den Lebenspartner.

4. Unternehmen oder GmbH-Anteile im Nachlass: Die gesetzliche Erbfolge beachtet nicht die unternehmerische Struktur oder strategische Nachfolge. ➡️ Es kann dazu kommen, dass völlig ungeeignete Personen GmbH-Anteile erben – mit hohem Konflikt- und Insolvenzrisiko.

5. Steuerliche Nachteile: Die gesetzliche Erbfolge nutzt nicht die steuerlichen Freibeträge und Gestaltungsoptionen optimal aus. ➡️ Ungeregelte Nachlässe führen häufig zu einer höheren Erbschaftsteuer, als notwendig wäre.

Das Testament – flexibel und einfach, aber formbedürftig

Ein Testament gibt dir die Möglichkeit, deinen Nachlass selbst zu gestalten.

Du kannst z.B.:

  • bestimmen, wer erben soll (eine oder mehrere Personen, auch juristische Personen können erben)
  • Erbquoten festlegen
  • bestimmen, dass bestimmte gesetzliche Erben nichts oder weniger bekommen (Enterbung)
  • einzelne Gegenstände, Immobilien oder Geldbeträge gezielt an bestimmte Personen geben, ohne sie zu Erben zu machen (Vermächtnis)
  • bestimmen, wer von mehreren Erben genau welche Gegenstände erhalten soll (Teilungsanordnung)
  • einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der den Nachlass abwickelt und Streit unter den Erben verhindert

Eigenhändiges Testament: Muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ort und Datum sollten angegeben werden.

Achtung: Fehler führen oft zur Unwirksamkeit!

Öffentliches (notarielles) Testament:

  • Erblasser erklärt dem Notar seinen letzten Willen oder lässt durch einen Anwalt ein Testament aufsetzen
  • Notar errichtet das Testament oder nimmt das Schriftstück entgegen
  • anschließend Hinterlegung beim Notar oder dem Nachlassgericht

Gemeinschaftliches Testament (nur für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, § 2265 BGB):

  • Kann handschriftlich von einem Ehepartner geschrieben werden
  • Beide müssen aber unterschreiben!
  • Häufigste Form: „Berliner Testament“

Widerruf eines Testaments

Ein Testament bleibt flexibel: Es kann jederzeit aufgehoben, geändert oder ersetzt werden – etwa durch Vernichtung oder durch Errichtung eines neuen Testaments.Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen, etwa das bekannte Berliner Testament, bei dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Aber Achtung: Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Testament, sodass ein einseitiger Widerruf nur durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen kann.

Der Erbvertrag – verbindlich und endgültig

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag, in dem eine Person (der Erblasser) mit einer oder mehreren anderen (z. B. dem künftigen Erben) verbindlich regelt, wer was erben soll. Er ist besonders dann sinnvoll, wenn jemand z. B. dem Erben im Gegenzug für Pflege, Unterstützung oder Pflichtteilsverzicht eine feste Erbschaft zusichern will.

Formvorschriften

  • Notarielle Beurkundung zwingend erforderlich
  • Gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien beim Notar
  • Nur voll geschäftsfähige Personen können einen Erbvertrag schließen
  • Einseitige Rücknahme oder Änderung nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. Rücktritt oder Anfechtung)

Der entscheidende Unterschied zum Testament: Bindungswirkung

Vertragliche Verfügungen sind bindend – sie können später nicht einfach durch ein neues Testament aufgehoben werden. Allerdings kann der Erblasser weiterhin einseitige, nicht vertragsgebundene Verfügungen in einem Testament treffen – aber nur, wenn sie die bindenden Inhalte des Erbvertrags nicht verletzen

Achtung: Wer sein Vermögen nach Abschluss eines Erbvertrags verschenkt, um das Erbe zu schmälern, handelt möglicherweise sittenwidrig – solche Schenkungen können dann ggf. rückgängig gemacht werden.

Fazit

  • Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge – oft mit ungewollten Ergebnissen.
  • Mit einem Testament bestimmen Sie flexibel, wer Ihr Vermögen erhält. Es ist günstig und einfach zu erstellen, birgt aber Formrisiken.
  • Ein Erbvertrag sichert eine endgültige Regelung, ist bindend und eignet sich, wenn klare Absprachen (z.B. gegen Pflege oder Pflichtteilsverzicht) getroffen werden sollen.
  • Welche Gestaltung für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihren Lebensumständen und Ihren Wünschen ab.

👉 Lass dich frühzeitig anwaltlich beraten, um Fehler zu vermeiden und deine Vorstellungen rechtssicher umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert: 16. Mai 2025

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